Verkaufs-, Bearbeitungs- und Lieferbedingungen der WOT Oberflächen Technik GmbH
I. Allgemeines
Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde, in denen der Verwender als „WOT“ und der Vertragspartner als „Abnehmer“ bezeichnet wird. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die die WOT nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt hat, sind für diese unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Die WOT erbringt ihre Leistungen ausschließlich an Unternehmer. Der Abnehmer bestätigt mit seinem Auftrag an die WOT, Unternehmer zu sein.
II. Vertragsschluss und Form
Ein Vertrag zwischen der WOT und dem Kunden kommt erst zustande, wenn dieser von der WOT in Textform bestätigt wurde. Alle Änderungen eines bestehenden Auftrages bedürfen ebenfalls der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
Nach der Auftragsbestätigung stellt der Abnehmer der WOT die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Produktinformationen als Auftragspapiere zur Verfügung. Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle für die Bearbeitung relevante Daten, wie Artikelbezeichnung, Stückzahl, exakter Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift, Glanzgrad und evt. zusätzlich gewünschter Bearbeitungen, beinhalten.
Fehlen Auftragspapiere, bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich durch die WOT bestätigt werden. Eine Verzögerung bei der Zurverfügungstellung der Auftragspapiere durch den Abnehmer verlängert die Leistungszeit entsprechend.
III. Lieferung und Leistung
Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk, d.h. ab dem Geschäftssitz der WOT. Die Ware reist immer für Rechnung und auf Gefahr des Abnehmers. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk oder Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung ist vorbehalten.
Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
Die Lieferfrist verlängert sich -auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die WOT trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte- gleichviel ob im Werk der WOT oder bei ihren Lieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Pulverlacke. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
Die WOT muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird die WOT von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers. Treten vorgenannte Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierfür getroffen werden.
IV. Preise, Zahlungen
Alle Preise gelten ohne Langstreckenverpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw. Lohnverrechnungssätzen der WOT berechnet.
Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer der Preisfaktoren Löhne, Materialbeschaffung, öffentliche Abgaben, Energiekosten ein, so ist entsprechend diesen Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit Festpreise vereinbart sind.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferers zu bezahlen. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in banküblicher Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz berechnet. Andere Zahlungsbedingungen müssen gesondert schriftlich vereinbart werden.
V. Sicherungsrechte bei Veredelung
Mit der Übergabe der zu veredelnden Ware bestellt der Abnehmer der WOT wegen aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht der WOT bleibt unberührt.
Gleichzeitig überträgt der Abnehmer die ihm an der zu veredelnden Ware zustehenden Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder Rückerlangen des Eigentums an die WOT. Bei Auslieferung der veredelten Ware bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen vorbehalten.
Der Abnehmer verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für die WOT und gibt sie ihm insbesondere dann auf Verlangen heraus, wenn er im geschäftlichen Rhythmus Zahlungen nicht mehr leistet. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Abnehmer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Die WOT bleibt auf diese Weise mittelbarer Besitzer der Ware, damit er gegen Vorlieferanten des Abnehmers oder gegen Sicherungseigentümer der Ware Verwendungsersatzansprüche geltend machen kann.
Wechselt nach der Auftragserteilung und während sich die Ware bei der WOT befindet das Eigentum an der Ware, so ist dieser Eigentumswechsel der WOT unverzüglich anzuzeigen.
Unterbliebene oder mangelhafte Erklärung über die Eigentumsverhältnisse haben die
entsprechenden Haftungsansprüche gegen den Eigentümer zur Folge.
Die WOT ist berechtigt, die Ware zu hinterlegen, falls ein Dritter an Stelle des Abnehmers Herausgabeansprüche stellt und diese Ansprüche glaubhaft macht. Der Abnehmer kann im Falle der Hinterlegung keine Schadenersatzansprüche gegen die WOT geltend machen.
VI. Gefahrtragung, Gefahrenübergang, Versand, Fracht
Die WOT übernimmt keine Haftung für im Rahmen einer Auftragserteilung oder anderweitig in ihren Besitz gelangte Gegenstände, die sich im Eigentum oder im mittelbaren Besitz des Abnehmers befinden. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs trägt allein der Abnehmer.
Wird die Ware dem Abnehmer auf dessen Wunsch zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten der WOT, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
VII. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Ist der Liefer- bzw. Veredelungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die WOT unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers nachzubessern.
Die Feststellung solcher Mängel muss der WOT unverzüglich- bei erkennbaren Mängeln jedoch binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit- schriftlich mitgeteilt werden.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 6 Monate, nachdem die Ware das Werk der WOT verlassen hat. Lässt die WOT eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
Für Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber der WOT, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung. Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat.
Soweit die WOT Gewähr zu leisten hat, ist sie allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftete die WOT dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber der WOT haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.
Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.-Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.
Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt:
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der WOT/Hamburg.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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